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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 1. September 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über fotografische Leistungen zwischen Nils Krüler, Hasertstr. 2, 50679 Köln, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Zwischenschnitt" (nachfolgend „der Fotograf"), und dem Auftraggeber (nachfolgend „das Paar").
  2. Abweichende Bedingungen des Paares werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Fotograf stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
  3. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Darstellung von Leistungen und Preisen auf der Website stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Anfrage.
  2. Nach der Anfrage übermittelt der Fotograf ein individuelles Angebot in Textform. Der Vertrag kommt zustande, wenn das Paar dieses Angebot in Textform annimmt und der Fotograf die Buchung bestätigt.
  3. Der Hochzeitstermin ist erst dann verbindlich für das Paar reserviert, wenn die Anzahlung nach § 5 beim Fotografen eingegangen ist. Bis dahin kann der Fotograf den Termin anderweitig vergeben.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem gebuchten Paket, insbesondere aus der vereinbarten Begleitdauer, dem vereinbarten Ort und der voraussichtlichen Anzahl bearbeiteter Aufnahmen.
  2. Angaben zur Anzahl der Aufnahmen sind Richtwerte auf Grundlage vergleichbarer Aufträge. Die tatsächliche Anzahl hängt vom Verlauf des Tages, der Anzahl der Gäste und den Lichtverhältnissen ab. Ein Anspruch auf eine bestimmte Bildanzahl besteht nicht.
  3. Der Fotograf arbeitet dokumentarisch. Die Bildauswahl, die Bildgestaltung und die Wahl von Ausschnitt, Perspektive und Bearbeitungsstil liegen in seinem künstlerischen Ermessen. Der Stil entspricht dabei den auf der Website gezeigten Arbeiten.
  4. Der Fotograf setzt Kameras mit zwei Speicherkartensteckplätzen ein und sichert die Aufnahmen unmittelbar nach dem Termin auf mindestens zwei voneinander unabhängigen Datenträgern.
  5. Der Fotograf ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags qualifizierte Dritte einzusetzen, insbesondere einen Zweitfotografen. Die Verantwortung gegenüber dem Paar bleibt bei ihm.

§ 4 Preise, Anfahrt und Nebenkosten

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
  2. Die Anfahrt bis 50 Kilometer einfache Strecke ab Köln ist im Preis enthalten. Darüber hinausgehende Kilometer werden mit 0,35 € je gefahrenem Kilometer der einfachen Strecke berechnet.
  3. Liegt der Veranstaltungsort mehr als 100 Kilometer einfache Strecke entfernt oder endet die Begleitung nach 0:00 Uhr, trägt das Paar die Kosten einer angemessenen Übernachtung. Der Fotograf stimmt Art und Höhe vorher mit dem Paar ab.
  4. Über die vereinbarte Dauer hinausgehende Begleitung wird nach vorheriger Absprache mit 180 € je angefangener Stunde berechnet.
  5. Bei Aufträgen außerhalb Deutschlands werden Reise- und Übernachtungskosten gesondert kalkuliert und vorab in Textform vereinbart.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Mit der Buchung wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % der vereinbarten Vergütung fällig, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Die Anzahlung wird auf die Gesamtvergütung angerechnet.
  2. Der Restbetrag in Höhe von 70 % zuzüglich etwaiger Nebenkosten nach § 4 ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Hochzeitstag zur Zahlung fällig.
  3. Der Fotograf ist berechtigt, die Freigabe der vollständigen Bildergalerie bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten. Die Vorschau nach § 7 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
  4. Kommt das Paar in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

§ 6 Mitwirkung des Paares

  1. Das Paar teilt dem Fotografen spätestens 14 Tage vor dem Termin den Ablaufplan, die Adressen aller Orte sowie eine telefonische Erreichbarkeit für den Hochzeitstag mit.
  2. Das Paar benennt für die Gruppenaufnahmen eine ortskundige Person aus dem Kreis der Gäste, die die gewünschten Konstellationen kennt und die betreffenden Personen zusammenruft. Verzögerungen, die aus fehlender oder unvollständiger Benennung entstehen, gehen nicht zu Lasten des Fotografen.
  3. Das Paar stellt sicher, dass der Fotograf zu allen relevanten Orten rechtzeitig Zutritt erhält und dass erforderliche Genehmigungen vorliegen, insbesondere die Erlaubnis zum Fotografieren in Kirchen, Standesämtern und auf privatem Gelände.
  4. Verzögert sich der Ablauf aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, verkürzt sich die Begleitung entsprechend, ohne dass sich die Vergütung mindert.

§ 7 Lieferung, Galerie und Archivierung

  1. Der Fotograf stellt dem Paar innerhalb von 48 Stunden nach dem Termin eine Vorschau von rund 20 bearbeiteten Aufnahmen zur Verfügung. Diese Aufnahmen darf das Paar sofort im Rahmen von § 8 privat nutzen, insbesondere in sozialen Netzwerken.
  2. Die vollständigen bearbeiteten Aufnahmen werden innerhalb von fünf Wochen nach dem Termin über eine passwortgeschützte Online-Galerie in hoher Auflösung zum Download bereitgestellt. In Zeiten hoher Auslastung kann sich die Frist um bis zu zwei Wochen verlängern; der Fotograf informiert das Paar hierüber unverzüglich.
  3. Die Galerie steht mindestens 90 Tage ab Freigabe zum Abruf bereit. Das Paar ist verpflichtet, die Dateien innerhalb dieses Zeitraums herunterzuladen und selbst zu sichern.
  4. Der Fotograf bewahrt die bearbeiteten Dateien für zwölf Monate nach Freigabe der Galerie auf und löscht sie anschließend. Eine darüber hinausgehende Archivierungspflicht besteht nicht.
  5. Ein Anspruch auf Herausgabe unbearbeiteter Aufnahmen, Rohdaten oder aussortierter Bilder besteht nicht. Diese sind Arbeitsmaterial und nicht Vertragsgegenstand.

§ 8 Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an allen im Rahmen des Auftrags entstandenen Aufnahmen nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar.
  2. Das Paar erhält mit vollständiger Zahlung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den gelieferten Aufnahmen für private Zwecke. Dazu gehören insbesondere Abzüge und Fotoprodukte für den eigenen Gebrauch, die Weitergabe an Familie und Gäste sowie die Veröffentlichung auf privaten Profilen in sozialen Netzwerken.
  3. Bei einer Veröffentlichung im Internet ist eine Urhebernennung erwünscht, etwa als „Foto: Zwischenschnitt" oder durch Verlinkung des Profils des Fotografen.
  4. Jede gewerbliche Nutzung der Aufnahmen, insbesondere die Verwendung durch Dienstleister der Hochzeit wie Locations, Floristen, Brautmoden- oder Schmuckanbieter, bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit dem Fotografen. Das Paar ist nicht berechtigt, Nutzungsrechte an Dritte weiterzugeben.
  5. Eine Bearbeitung der Aufnahmen durch das Paar oder Dritte, insbesondere das Anwenden von Filtern, Beschneiden über einen üblichen Formatzuschnitt hinaus, Retusche oder Verfremdung, ist ohne Zustimmung des Fotografen nicht gestattet. Unveränderte Formatanpassungen für soziale Netzwerke sind zulässig.

§ 9 Veröffentlichung durch den Fotografen

  1. Der Fotograf veröffentlicht Aufnahmen aus dem Auftrag nur, wenn das Paar hierzu eine gesonderte, freiwillige Einwilligung in Textform erteilt hat. Die Einwilligung ist keine Voraussetzung für den Vertragsschluss.
  2. Die Einwilligung kann auf einzelne Verwendungszwecke beschränkt werden, etwa auf die Website, auf soziale Netzwerke, auf Wettbewerbe oder auf gedruckte Präsentationsmappen.
  3. Das Paar kann die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen. Der Fotograf entfernt die betroffenen Aufnahmen daraufhin unverzüglich von den von ihm selbst betriebenen Kanälen. Bei bereits gedruckten Materialien und bei Kopien, die Dritte ohne Zutun des Fotografen angefertigt haben, ist eine Entfernung nicht geschuldet.
  4. Für die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Gäste erkennbar sind, holt der Fotograf deren Einwilligung gesondert ein oder verzichtet auf die Veröffentlichung.

§ 10 Rechte Dritter und Freistellung

  1. Das Paar informiert seine Gäste darüber, dass am Hochzeitstag fotografiert wird, und weist auf Wunsch auf die Möglichkeit hin, nicht fotografiert zu werden.
  2. Verlangt das Paar die Aufnahme von Motiven, an denen Rechte Dritter bestehen, versichert es, zur Erteilung des Auftrags berechtigt zu sein, und stellt den Fotografen von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

§ 11 Terminverlegung

  1. Eine Verlegung des Termins ist einmalig kostenfrei möglich, wenn der Fotograf am neuen Termin verfügbar ist, der neue Termin innerhalb von zwölf Monaten nach dem ursprünglichen liegt und die Verlegung mindestens 90 Tage vorher in Textform mitgeteilt wird.
  2. Ist der Fotograf am neuen Termin nicht verfügbar, gilt die Verlegung als Stornierung nach § 12.
  3. Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 können Fotograf und Paar jederzeit eine einvernehmliche abweichende Regelung treffen, etwa die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen auf einen späteren Termin oder eine Aufteilung der Kosten. Eine solche Vereinbarung bedarf der Textform.

§ 12 Stornierung durch das Paar

  1. Das Paar kann den Vertrag jederzeit in Textform kündigen. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zugang der Erklärung beim Fotografen.
  2. Da der Fotograf den Termin exklusiv freihält und in dieser Zeit keine anderen Aufträge annehmen kann, wird ein pauschalierter Schadensersatz in folgender Höhe fällig:
    Zeitpunkt der StornierungAnteil
    mehr als 6 Monate vor dem Termin30 %
    6 bis 3 Monate vor dem Termin50 %
    weniger als 3 Monate bis 30 Tage vor dem Termin70 %
    weniger als 30 Tage vor dem Termin80 %
    Grundlage ist die vereinbarte Gesamtvergütung ohne Nebenkosten nach § 4.
  3. Dem Paar bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Fotografen bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  4. Gelingt es dem Fotografen, den freigewordenen Termin anderweitig zu vergeben, reduziert sich der pauschalierte Schadensersatz um die daraus erzielte Vergütung.
  5. Bereits angefallene Nebenkosten, insbesondere nicht stornierbare Reise- und Übernachtungskosten, sind zusätzlich zu erstatten.

§ 13 Verhinderung des Fotografen und höhere Gewalt

  1. Ist der Fotograf aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert, insbesondere wegen Krankheit, Unfall oder eines Schadensereignisses auf dem Weg zum Termin, informiert er das Paar unverzüglich und bemüht sich nach Kräften um einen Ersatzfotografen mit vergleichbarer Arbeitsweise.
  2. Kommt ein Ersatz nicht zustande oder lehnt das Paar den vorgeschlagenen Ersatz ab, entfällt die Vergütungspflicht. Bereits geleistete Zahlungen werden vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche des Paares bestehen in diesem Fall nicht, soweit nicht § 14 etwas anderes bestimmt.
  3. Kann der Fotograf nur einen Teil der vereinbarten Leistung erbringen, wird die Vergütung anteilig geschuldet.
  4. Bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder vergleichbaren Ereignissen, die die Durchführung unmöglich machen, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei. Die Parteien bemühen sich vorrangig um eine einvernehmliche Verlegung nach § 11.

§ 14 Haftung

  1. Der Fotograf haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Fotograf nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Paar vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Bei Verlust oder Beschädigung von Bilddaten durch technisches Versagen, Diebstahl oder ein sonstiges vom Fotografen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtes Ereignis ist die Haftung auf die für den betroffenen Auftrag vereinbarte Vergütung begrenzt. Absatz 1 bleibt unberührt.
  4. Eine Haftung für Aufnahmen, die aufgrund behördlicher Auflagen, Hausordnungen oder Weisungen von Amtspersonen und Geistlichen nicht angefertigt werden konnten, ist ausgeschlossen.

§ 15 Widerrufsrecht

  1. Die vom Fotografen angebotenen Hochzeitsreportagen und Paarshootings sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, für deren Erbringung der Vertrag einen spezifischen Termin vorsieht. Für solche Verträge besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht, auch wenn der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.
  2. Die Regelungen zur Stornierung nach § 12 bleiben davon unberührt und gelten unabhängig hiervon.

§ 16 Datenschutz

Der Fotograf verarbeitet personenbezogene Daten des Paares ausschließlich zur Durchführung des Vertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Einzelheiten, insbesondere zur Rechtsgrundlage, zur Speicherdauer und zu den Rechten der Betroffenen, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem das Paar seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
  3. Der Fotograf ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.